Satzungen
SCHACHCLUB NEUMARKT
In der gültigen Fassung vom 1.7.2011


§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1. Der Verein führt den Namen Schachclub Neumarkt
2. Er hat seinen Sitz in 5202 Neumarkt am Wallersee und erstreckt seine Tätigkeit auf Neumarkt am Wallersee und die umliegende Region.
3. Der Verein war bereits bisher als Sektion Schach im Turnverein Neumarkt 1867 (ZVR 338-13-251) tätig. Durch Vorstandsbeschluss des Turnvereins Neumarkt 1867 vom 12. April 2011 dem ein Beschluss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Turnvereins Neumarkt 1867 folgte, wird die Sektion Schach mit 1. Juli 2011 als eigenständiger Verein weitergeführt. Die Aktiva und Passiva sowie alle Rechte und Pflichten der Sektion werden dabei zur Gänze auf den neu gegründeten Verein, Schachclub Neumarkt, übertragen.
4. Der mit 1. Juli 2011 gegründete Schachclub Neumarkt seinerseits bleibt jedoch als Sektion Schach ohne Finanzgebarung Mitglied im Turnverein Neumarkt 1867. Er bekennt sich in diesem Sinn ausdrücklich zu seinen Wurzeln im ältesten Sportverein des Ortes und zur weiteren Zusammenarbeit mit den anderen Sektionen des Turnvereins Neumarkt 1867.


§ 2 ZWECK

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Schachsportes in dem in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeitsbereich. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen und Schulungen sowie der Herausgabe von Druckschriften.
2. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
3. Die Funktionäre des Vereins führen die Geschäfte ehrenamtlich.
4. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Verein
(a) Schach als "Schachsport" mit allen Besonderheiten, die das Wort Sport in sich birgt, versteht, in diesem Sinn von seinen Mitgliedern "sportliches Verhalten" verlangt sowie
(b) auf soziales und sozialverträgliches Verhalten seiner Mitglieder im Verein besonderen Wert legt.


§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Vereinszweck soll durch nachstehende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

Ideelle Mittel:
1. Pflege des Schach-Sports in allen anerkannten Arten
2. Durchführung eigener sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen
3. Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Sportschulen und Sportheimen
4. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften und anderen Druckwerken
5. Errichtung einer Bibliothek und Videothek
6. Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen, sportliche Aus- und Fortbildung

Materielle Mittel (Geld und Sachwerte):

1. Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden
2. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
3. Geld- und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen, Bausteinaktionen
4. Flohmärkte und Basare
5. Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien)
6. Veranstaltungen
7. Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung)
8. Sponsoring
9. Vermietung und Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
10. Vermietung des Vereinsbusses
11. Abhaltung von Kursen
12. Zinserträge und Beteiligungserträge


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.

Die Mitglieder unterscheiden sich in:

1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,
2. Außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die den Verein fördern,
3. Ehrenmitglieder, das sind jene, die wegen besonderer Verdienste über Antrag der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.


§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Da der Verein bis zu seiner Gründung bereits als Sektion Schach des Turnvereins Neumarkt 1867 bestand, gehen - im Einvernehmen mit dem Turnverein Neumarkt 1867 - alle zum 30.6.2011 bestehenden Mitgliedschaften der Sektion Schach des Turnvereins Neumarkt 1867 in Mitgliedschaften des neuen Vereins, Schachclub Neumarkt, über. In diesem Sinn werden auch die Mitgliedszeiten in der Sektion Schach des Turnvereins Neumarkt 1867 auf die Mitgliedszeiten des Schachclubs Neumarkt angerechnet. Als Gründungs-mitglieder des Schachclubs Neumarkt gelten in diesem Sinn weiterhin die Gründungsmitglieder der Sektion Schach des Turnvereins Neumarkt 1867. Vereinbarungen zwischen Mitgliedern und der Sektion Schach des Turnvereins Neumarkt 1867 gehen mit 1. Juli 2011 vollinhaltlich auf den neuen Verein, Schachclub Neumarkt, über.
2. Über die Aufnahme neuer ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen einen derartigen Beschluss kann bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen werden. Auch diese kann wiederum ohne Angabe von Gründen den Vorstandsbeschluss bestätigen bzw. die Mitgliedschaft in 2. Instanz beschließen.
3. Jedes neue Mitglied bzw. bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte muss eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnen, in der es ausdrücklich bestätigt, diese Satzungen gelesen und verstanden zu haben sowie in allen Punkten einzuhalten.
4. Mitglieder, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zum Schachclub Neumarkt eine Aus- oder Weiterbildung erhalten, haben diese bei einem Vereinswechsel, also im Falle, dass die im Schachclub Neumarkt erhaltene Ausbildung dann einem anderen Verein zugute kommt, dem Verein in angemessener Weise rückzuerstatten. Hiezu ist vom Vorstand vor dieser Ausbildung mit dem Mitglied bzw. dessen Erziehungsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.


§ 6 DIE MITGLIEDSCHAFT ERLISCHT:

1. durch Vereinsauflösung,
2. durch freiwilligen Austritt mittels eingeschriebenem Briefes,
3. durch Aberkennung der Mitgliedschaft auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen, wenn der Beweis erbracht wird, dass die Person
(a) das Ansehen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat,
(b) ein Verhalten an den Tag legt, das den in § 2 Abs. 4 explizit definierten Anforderungen an eine Mitgliedschaft widerspricht oder
(c) Handlungen begeht, die sich gegen das Vereinsinteresse richten.


§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Weiter steht jedem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung zu. Jugendliche unter 16 Jahren werden durch ihren Erziehungsberechtigten vertreten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck schädigt. Die Mitglieder haben dieses Statut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet.


§ 8 DIE VEREINSORGANE

1. Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Sportausschuss
d. Rechnungsprüfer
e. Schiedsgericht

2. Die Funktionsperiode der Organe beträgt 2 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.


§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Alle 2 Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Der Obmann oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter beruft einvernehmlich mit dem Vorstand (Leitungsorgan), schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die Mitgliederversammlung ein. Der Tag der Ausschreibung der ordentlichen Mitgliederversammlung gilt gleichzeitig als Wahlstichtag für die Neuwahl des Vorstandes. Die Ausschreibung der Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin zu erfolgen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Woche ab Antrag ausgeschrieben werden und hat spätestens 14 Tage nach erfolgter Ausschreibung stattzufinden,

(a) wenn sie der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt
(b) wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt
(c) wenn die Rechnungsprüfer einstimmig deren Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
(d) wenn ein Beschluss einer a.o. Mitgliederversammlung aufgrund § 11 Abs. 4 (c3) bzw. 4 (d) dieser Statuten notwendig ist.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a. Feststellung der Stimmberechtigten und die Zuerkennung der Stimmenzahl
b. Genehmigung der Tagesordnung
c. Berichte Vorstand und Finanzreferent
d. Bericht der Rechnungsprüfer
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f. Wahl des Vorstandes
g. Wahl der Rechnungsprüfer
h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j. Beschlussfassung über Anträge
k. Allfälliges
Die Tagesordnung einer a.o. Mitgliederversammlung muss mindestens die Punkte a), b), c) der ordentlichen Mitgliederversammlung beinhalten, ferner die Behandlung der Anträge, die zur Einberufung geführt haben.

5. Zusätzlich sind der Mitgliederversammlung vorbehalten:

a. Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten
b. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
c. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

6. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage, für eine außerordentliche Generalversammlung spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin, schriftlich (Postdatum) per FAX oder e-mail an das Vorstand zu richten.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder zum festgesetzten Tagungstermin beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
9. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 10 DER VORSTAND (LEITUNGSORGAN)

1. Der Vorstand besteht aus:

(a) stimmberechtigten Mitgliedern
a1 Obmann und ggf. sein(en) Stellvertreter(n)
a2 Finanzreferent und ggf. sein Stellvertreter
a3 ggf. dem Vorsitzender des Sportausschusses (Sportlicher Leiter) bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter
a4 ggf. dem Jugendreferenten bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter,
a5 ggf. dem Damenreferenten bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter

(b) Mitglieder mit beratender Stimme:
b1 Schriftführer und ggf. sein Stellvertreter
b2 Alle anderen Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten
b3 Beiräte

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Der Obmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
4. Der Vorstand hat für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu sorgen.
5. Der Vorstand wird vom Obmann fallweise einberufen und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
6. Scheidet ein Obmann vor Ablauf der 2-jährigen Amtsperiode aus, so übernimmt einer seiner Stellvertreter, der vom Vorstand bestimmt wird, die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Im Falle des Ausscheidens eines anderen Vorstandsmitgliedes, kann die Kooptierung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, erfolgen.


§ 11 AUFGABEN DES VORSTANDES (LEITUNGSORGANS)

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Organen zugewiesen sind.

Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

1. über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder zu entscheiden;
2. für einen geregelten Spielbetrieb zu sorgen;
3. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
4. (a) das Vereinsvermögen zu verwalten, wobei dieses langfristig mindestens zu erhalten ist
(b) ein Rechnungswesen einzurichten, wobei ggf. handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten sind;
(c) ein Budget zu erstellen, wobei
(c1) dieses Budget im Prinzip ausgeglichen sein sollte;
(c2) wenn möglich langfristig entsprechende Rücklagen zum Ankauf von unbedingt benötigten Betriebsmitteln bzw. zur Beschickung von Jugend-Europa- und Jugend-Weltmeisterschaften geschaffen werden sollen;
(c3) sollte ein Budget trotz aller Bemühungen defizitär sein und die Bar-Rücklagen des Vereins übersteigen, ist zur Beschlussfassung dieses Budgets auf alle Fälle ein Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen;
(c4) die Referenten können über den ihnen übertragenen Budgetteil im Rahmen ihrer Planung frei verfügen außer der Vorstand trifft eine andere Entscheidung;
(d) Sollte der Vorstand unterjährig nicht im Budget enthaltene Verpflich-tungen eingehen wollen, die in ihrer Gesamtheit, ggf. in Summe mit einem etwaigen Budgetdefizit, die Bar-Rücklagen des Vereins übersteigen, ist ebenfalls ein Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen;
5. den Beitragszahlungszeitraum festzulegen;
6. eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;
7. innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Rechenjahres eine Einnahmen- Ausgabenrechnung (Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen
8. auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren;
9. Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;
10. ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall, dass keine rechtzeitige Bestellung durch eine Mitgliederversammlung möglich ist;
11. Statutenänderungen bei der dafür zuständigen Behörde anzuzeigen;


§ 12 DER SPORTAUSSCHUSS

1. Der Sportausschuss besteht aus

(a) stimmberechtigten Mitgliedern
- vom Vorstand bestellten Mannschaftsführern bzw. in deren Abwesenheit deren Stellvertreter
- vom Vorstand bestellten Vereins- und Vereinsjugendtrainer

(b) nur beratenden Mitgliedern
- dem Obmann bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter
- dem Finanzreferenten bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter
- dem Jugendreferenten bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter
- dem Damenreferenten bzw. in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter;

2. Der Sportausschuss wählt einen Leiter (Sportlicher Leiter). Dieser kann, muss aber nicht aus den Mitgliedern des Sportausschusses kommen.

3. Jedes Mitglied des Sportausschusses kann vom Obmann verlangen, den Ausschuss binnen 14 Tagen einzuberufen.

4. Beschlüsse des Sportausschusses müssen mit 2/3-Stimmenmehrheit getroffen werden.

5. Der Sportliche Leiter vertritt die Beschlüsse des Sportausschusses dann im Vorstand des Vereins.


§ 13 DIE RECHNUNGSPRÜFUNG

1. Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei unabhängigen und unbefangenen Personen. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine weitere Funktion im Vorstand ausüben.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand zu berichten, ferner der Mitgliederversammlung und in dieser die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist beauftragt und verpflichtet, den Mitgliedern der Rechnungsprüfung laufend Einblick in die gesamte Finanzgebarung des Vereins zu gewähren.

5. Falls es die Rechnungsprüfung im Interesse des Gesamtvereins aus schwerwiegenden Gründen für erforderlich hält, kann sie, jedoch nur mit Stimmeneinheit, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver- sammlung im Sinne des § 9, Abs. 3c, durch den Obmann verlangen.


§ 14 DAS SCHIEDSGERICHT
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil nominiert hierzu zwei Personen. Diese Personen wählen eine weitere zum Obmann. Kommt über die Person des Obmannes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht ist, eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, bei Anwesenheit von je einem Mitglied der Streitparteien und des Obmannes des Schiedsgerichtes beschlussfähig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet mittels einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Der Schiedsspruch hat innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts zu erfolgen oder das Schiedsgericht muss die Sache auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen.


§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks geht das verbleibende Vereinsvermögen an den Turnverein Neumarkt 1867. Sollte die Sektion Schach dort weiter bestehen, ist das Vereinsvermögen ihr zu übergeben und im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.



Satzungen
TURNVEREIN NEUMARKT 1867
Stand 2012

1. Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Turnverein Neumarkt am Wallersee 1867". Er hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet derselben einschließlich deren Umgebung.

2. Zweck des Vereins:
Der Verein bezweckt die körperliche und sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege aller Arten von Leibesübungen auf gemeinnütziger Basis. Dieser steht auf dem Boden eines freien, unabhänigen und demokratischen Österreichs.

3. Aufbringung der Geldmittel:
(I) Die für die Vereinszwecke erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht (a) durch die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge der ausübenden Mitglieder, (b) durch Beiträge der jugendlichen Teilnehmer, (c) durch Beiträge der unterstützenden Vereinsangehörigen, (d) durch Sammlungen, Schenkungen und sonstige Zuwendungen, (e) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen und Einrichtungen.
(II) Art und Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Hauptversammlung.

4. Mitgliedschaft:
Als Mitglieder kann jeder, männlich oder weiblich, aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt über Anmeldung des Bewerbers durch die jeweilige Sektion.
Der Austritt und die Streichung des Mitgliedes ist nach den Regelungen der einzelnen Sektionen möglich.
Bei Ausschließung eines Mitgliedes steht dem Betreffenden die Berufung an das Schiedsgericht nach erfolgter schriftlicher Bekanntgabe offen (Punkt 15).

5. Die Mitglieder haben gleiche Rechte an allen durch den Verein gebotenen Vorteilen, sind bei allen Versammlungen ab dem 15. Lebensjahr wählbar, stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung und an den Vorstand zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alle satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen. Die Tätigkeit bei anderen Vereinen und die Mitwirkung bei Veranstaltungen außerhalb des Vereins ist an die Zustimmung der jeweiligen Sektion gebunden.

6. Unterstützende Mitglieder:
Dies sind jene Mitglieder (männlich oder weiblich), die am regelmäßigen Turnbetrieb des Vereins nicht teilnehmen, jedoch die Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins unterstützen. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar.

7. Ehrenmitglieder des Vereins:
Wer sich um den Turnverein besonders verdient gemacht hat, kann über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden oder kann ihm ein Ehrenzeichen zuerkannt werden. Ehrenmitglieder haben innerhalb des Vereins die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder.

8. Jugendliche:
Kinder und Jugendliche werden bis zum vollendeten 15. Lebensjahr durch ihre Eltern vertreten.

9. Vereinsleitung:
Die Angelegenheiten des Vereines werden verwaltet bzw. geleitet (a) durch die Hauptversammlung und (b) durch den Vorstand.

10. Hauptversammlung:
Eine ordentliche Hauptversammlung mit Wahl findet alle 2 Jahre bis Ende Juni des betreffenden Jahres statt. Dem Vorstand steht es frei, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Sechstel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragt. Die Einladung zu jeder Hauptversammlung hat 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge an die Hauptversammlung sind acht Tage vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, ausgenommen sind Satzungsänderungen, welche der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Ausnahme hievon bildet die Auflösung des Vereins (Punkt 16). Die Wahlen werden mittels Stimmzettel oder duch Handerheben durchgeführt. Bringt der erste Wahlgang keinen klaren Entscheid, so ist ein zweiter vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los; der jeweilige Vorsitzende übt sein Wahlrecht aus.

11. Wirkungskreis der Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter geleitet. Eine vom Schriftführer mitgeführte Niederschrift hat zu enthalten: Die gefassten Beschlüsse, das Ergebnis der Wahlen und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen. der Hauptversammlung selbst bleiben vorbehalten:
(a) das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereins,
(b) die Genehmigung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr,
(c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Kassiers,
(d) die Genehmigung von Verträgen, die den Verein dauernd belasten,
(e) die Wahl des Vorstandes, die Wahl des Schiedsgerichtes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und eines Ersatzmannes,
(f) der Vereinsbeitrag wird leistungssportspezifisch vom Vorstand (abzüglich Verwaltungsspesen) vergeben und beschlossen. Die Sektionsbeiträge werden von der jeweiligen Sektion selbst bestimmt.
(g) die Zuerkennung von Ehrenzeichen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(h) die Änderung der Satzungen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten,
(i) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
(j) die Auflösung des Vereins (Punkt 16).

12. Wirkungskreis des Vorstandes:
(a) die Leitung des Vereins obliegt dem von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Vorstandes. Seine Mitglieder sind jederzeit wieder wählbar. Die Vereinigung zweier Vorstandsstellen in einer ist zulässig.
(b) der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführer und den Sektionsleitern aller Sektionen bzw. deren Stellvertretern.
(c) der Vorstand ist beschlussfähig ohne Festsetzung einer gesetzten Zeit,
(d) die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst;
(e) Alle schriftlichen Ausfertigungen, welche den Verein betreffen, sind vom Obmann oder seinem Stelvertreter zu unterfertigen.
(f) Die Vorstandssitzungen sind bei Bedarf abzuhalten.

13. Geschäfte des Vorstandes:
(a) die Vertretung des Vereins nach aussen durch den Obmann oder seinen Stellvertreter,
(b) der Abschluss von Verträgen, darunter auch solche mit Punkt 11 lit. d) nach erfolgter Genehmigung durch die Hauptversammlung und die laufende geldliche Gebarung,
(c) die Festlegung der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung und den Vorstand,
(d) die Einberufung der Hauptversammlung und Festlegung der Tagesordnung für dieselbe,
(e) die Ausgabe von schriftlichen und mündlichen Mitteilungen an die Sektionen, welche den Genannten Anregungen und Einflussnahme auf turnerische und sonstige Begebenheiten bieten sollen.

14. Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer können jederzeit und sollen einmal jährlich die Vereinskasse überprüfen und in die Bücher und Belege Einsicht nehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Über ihre Tätigkeit und deren Ergebnis haben sie der Hauptversammlung zu berichten. Sollte ein Rechnungsprüfer ausscheiden, tritt an dessen Stelle ein Ersatz.

15. Schiedsgericht:
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, soweit diese nicht vom Vorstand geschlichtet werden können, entscheidet unberufbar das Schiedsgericht. Die drei Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der Hauptversammlung gewählt. Es wird ergänzt von je einem Mitglied der Streitteile. Die drei gewählten Mitglieder bestimmen aus sich den Vorsitzenden. Sollten sie sich über die Person des Vorsitzenden nicht einigen können, so hat das an Jahren älteste der drei gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes den Vorsitz zu übernehmen. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende ebenfalls sein Stimmrecht ausübt. Die notwendigen Einzelheiten über den Ablauf des jeweiligen Schiedsgerichtsverfahrens bestimmen die Teilnehmer selbst. Dem Vorstand ist über den Ausgang schriftlich Bericht zu erstatten.

16. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins erfolgt:
(a) über Antrag der Hauptversammlung auf deren Tagesordnung,
(b) wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr hinreicht, um die Ausgaben des Vereins zu bestreiten oder dem Vereinszwecke zu entsprechen,
(c) durch die behördliche Auflösung,
(d) über das Vermögen des Vereins (beweglich und unbeweglich) entscheiden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die Mitglieder der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die rechtmäßige Ausfertigung allfälliger Urkunden hat durch den letzten Obmann und zwei Mitglieder des letzten Vorstandes zu geschehen.

17. Geräteturnen:
(a) Die mit der Hauptversammlung vom 29.11.1991 installierte Sektion Geräteturnen übernimmt aufgrund des bei dieser Hauptversammlung vorgelegten Abschlussberichtes die unter der Bezeichnung "Turnverein Neumarkt" ausgewiesenen Sach- und Finanzmittel.
(b) Der Sektion Geräteturnen wird in nachfolgend genannten Fällen das Recht eingeräumt, den Verein eigenständig unter dem Namen "Turnverein Neumarkt 1867" weiterzuführen: 1. bei Auflösung des Vereins, 2. bei beabsichtigter Umbenennung des Vereins, 3. bei Änderung des Punktes 17 der vorliegenden Satzung.

18. "Club"
Der Turnverein Neumarkt 1867 räumt seinen Sektionen das Recht ein, Dritten gegenüber als "Club" aufzutreten, sohin also:
(a) die Sektion Geräteturnen als Geräteturnclub
(b) die Sektion Leichtathletik als Leichtathletikclub Neumarkt
(c) die Sektion Schach als Schachclub Neumarkt
(d) die Sektion Segeln als Segelclub Neumarkt
(e) die Sektion Tennis als Tennisclub Neumarkt
(f) die Sektion Volleyball als Volleyballclub Neumarkt